Barrierefreiheit im ARD Programm
Welche rechtlichen Verpflichtungen hat die ARD?
Das Thema Barrierefreiheit wird in zahlreichen Gesetzen und Richtlinien auf europäischer und nationaler Ebene behandelt, beispielsweise in der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD) und im Medienstaatsvertrag.
Auf der Grundlage der UN-Behindertenrechtskonvention wurde in der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste und im European Accessibility Act festgehalten, welche Bestimmungen in Bezug auf Barrierefreiheit gelten. Um Menschen mit Behinderung eine bessere Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen, sollen audiovisuelle Mediendienste Angebote wie Untertitel, Gebärdensprache und Audiodeskription zur Verfügung stellen.
Der European Accessibility Act, der am 27. Juli 2025 in Kraft getreten ist, verpflichtet darüber hinaus auch die ARD Mediathek und KiKA Mediathek auf allen Ausspielwegen barrierefreiheitskonform zu sein. Neben der Zugänglichkeit der Webauftritte wird die Bereitstellung der barrierefreien Zusatzdienste in der ARD Mediathek sichergestellt und deren Anteil kontinuierlich erhöht.
Auf der Grundlage der UN-Behindertenrechtskonvention wurde in der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste und im European Accessibility Act festgehalten, welche Bestimmungen in Bezug auf Barrierefreiheit gelten. Um Menschen mit Behinderung eine bessere Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen, sollen audiovisuelle Mediendienste Angebote wie Untertitel, Gebärdensprache und Audiodeskription zur Verfügung stellen.
Der European Accessibility Act, der am 27. Juli 2025 in Kraft getreten ist, verpflichtet darüber hinaus auch die ARD Mediathek und KiKA Mediathek auf allen Ausspielwegen barrierefreiheitskonform zu sein. Neben der Zugänglichkeit der Webauftritte wird die Bereitstellung der barrierefreien Zusatzdienste in der ARD Mediathek sichergestellt und deren Anteil kontinuierlich erhöht.
Welche konkreten Regulierungen sind im Medienstaatsvertrag festgeschrieben?
Die aus der europäischen AVMD-Richtlinie (Audiovisuelle Mediendienste Richtlinie) in den Medienstaatsvertrag (§ 7 Abs. 2 MStV) übernommenen Regelungen verpflichten alle Anbieter audiovisueller Medien dazu, mindestens alle drei Jahre über getroffene und künftige Maßnahmen zum Ausbau ihrer barrierefreien Angebote zu berichten. Die Maßnahmen sollen verbindlich und nachprüfbar sein. Die ARD veröffentlicht diese Maßnahmen regelmäßig gegenüber ihren Aufsichtsgremien. Einen Sachstandsbericht "Barrierefreie Angebote" hat die ARD erstmals im Dezember 2022 sowie im Februar 2026 vorgelegt. Die Berichte werden der Europäischen Kommission übermittelt.
Neben Barrierefreiheit umreißt der gültige Medienstaatsvertrag die Aufgaben für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Abschnitt III ("Besondere Bestimmungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk") unter § 30 Abs. 3 MStV für Telemedienangebote wie folgt:
"Durch die zeitgemäße Gestaltung der Telemedienangebote nach Maßgabe des § 26 soll allen Bevölkerungsgruppen die Teilhabe an der Informationsgesellschaft ermöglicht, Orientierungshilfe geboten, Möglichkeiten der interaktiven Kommunikation angeboten sowie die technische und inhaltliche Medienkompetenz aller Generationen und von Minderheiten gefördert werden. Diese Gestaltung der Telemedienangebote soll die Belange von Menschen mit Behinderung besonders berücksichtigen, insbesondere in Form von Audiodeskription, Bereitstellung von Manuskripten oder Telemedien in Leichter Sprache."
In Deutschland gilt zudem das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, das vorsieht, dass Geräte mit Internetzugang barrierefrei gestaltet sind.